Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK)

Ablauf der Verfahren

Wie sieht der Einbezug der OLK konkret aus? Der Ablauf ist abhängig vom Verfahren, in dessen Rahmen die Kommission eine Beurteilung eines Projekts vornimmt.

Die OLK nimmt Stellung zu einem Projekt auf Anfrage der Behörde, die das entsprechende Verfahren leitet – die sogenannte Leitbehörde.

Nachweis im Rahmen von Projektierung und Gesuch

Wer ein Gesuch stellt, muss sein Planungs- und Bauprojekt grundsätzlich genügend gut ins Orts- und Landschaftsbild einordnen, dessen Beeinträchtigung vermeiden und den Nachweis dafür erbringen:

Gemeindeinformation BSIG zur OLK, Kapitel 2.3 / Anhang 1

Voranfrage zum Baubewilligungsverfahren

Solange Sie noch kein Baugesuch eingereicht haben, können Sie als Bauherr/in oder Projektverfasser/in eine Voranfrage an die Gemeinde stellen, die durch die OLK unverbindlich geprüft wird. Sie können in diesem Rahmen Fragen zur Einordnung des Projekts in das Orts- und Landschaftsbild, zu möglichen Beeinträchtigungen und zur äusseren Gestaltung an die Kommission richten.

Sie müssen der Voranfrage alle Unterlagen beilegen, die für die Prüfung der unterbreiteten Fragen nötig sind. Ungenügend dokumentierte Voranfragen können ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden. Die OLK nimmt zu den unterbreiteten Fragen Stellung und gibt bei Bedarf Empfehlungen ab. Sie kann die Möglichkeiten aufzeigen, wie das Bauvorhaben realisiert werden kann.

Beachten Sie, dass die Voranfrage in jedem Fall ausserhalb des Verfahrens zur Baubewilligung erfolgt. Mehr Informationen finden Sie im folgenden Dokument:

  • Gemeindeinformation BSIG zur OLK

Voranfrage zum Planerlassverfahren

Die Gemeinden können zu Beginn von Planungsarbeiten das Amt für Gemeinden und Raumordnung darum ersuchen, ihnen die Vorgaben und Randbedingungen des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Planungen bekannt zu geben, die für die beabsichtigte Planung wesentlich sind.

Sie stellen zu diesem Zweck dem Amt einen Beschrieb über die Planung zu, der insbesondere die Ziele der Planung und den vorgesehenen Perimeter enthält. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung holt die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachstellen des Kantons ein. Diese teilen ihre Vorgaben innert Monatsfrist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit, welches sie koordiniert an die planende Behörde weiterleitet.

Baubewilligungsverfahren

Sobald Sie ein Baugesuch einreichen, gelten alle Verfahrensschritte und Fristen, wie sie die untenstehende Grafik illustriert.

In einem Baubewilligungsverfahren nimmt entweder die Gemeinde oder das Regierungsstatthalteramt die Rolle der Leitbehörde ein. Diese zieht die OLK für eine Beurteilung des Bauprojekts bei, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Einzelheiten dazu finden Sie auf der folgenden Seite:

Baubewilligungsverfahren

Planerlassverfahren

Plant eine Gemeinde eine Änderung in ihrer Raumplanung, muss das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern diese Planung genehmigen. Das Amt prüft dabei unter anderem, inwiefern die Änderungen das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen und ob sie es beeinträchtigen.

Sind bestimmte Kriterien erfüllt, wird die OLK für eine Beurteilung beigezogen. Einzelheiten dazu finden Sie auf der folgenden Seite:

Konzessionsverfahren

Die OLK nimmt auf Anfrage der jeweiligen Leitbehörde ebenfalls Stellung im Rahmen von Konzessionsverfahren, zum Beispiel im Zusammenhang mit Bahnen oder Kraftwerken.

Sie wird auch in diesen Fällen beigezogen, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Einzelheiten dazu finden Sie auf der folgenden Seite:

Rechtsmittelverfahren

Die folgenden Instanzen sind zuständig, wenn Sie ein Rechtsmittelverfahren anstreben:

Das Bundesgericht zieht bei Bedarf eine Fachkommission seiner Wahl bei, in der Regel die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission.

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