Logo Kanton Bern / Canton de BerneKantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK)

Aufgaben der OLK

Die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder beurteilt, ob sich ein Planungs- und Bauprojekt ausreichend ins Orts- und Landschaftsbild einordnet oder sich beeinträchtigend auf dieses auswirkt. Ob sie beigezogen wird, entscheiden die Behörden anhand der untenstehenden Kriterien.

Die OLK beurteilt ein konkretes Projekt ausschliesslich danach, ob es sich genügend gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnet oder dieses beeinträchtigt. Sie nimmt immer dann Stellung, wenn eine Behörde von Kanton oder Gemeinde sie beauftragt hat. Die OLK kann Empfehlungen aussprechen sowie Möglichkeiten zur Realisierung der Planungs- und Bauvorhaben aufzeigen.

Die OLK als beratende Instanz

Behörden auf Kantons- oder Gemeindeebene können Anfragen an die Kommission stellen, wenn sie Beratung zu Fragen des Orts- und Landschaftsbildes brauchen.

Als Bauherr/in oder Planer/in können Sie über eine Voranfrage an die Gemeinde ebenfalls an die OLK gelangen, solange Sie noch kein Baugesuch eingereicht haben.

Kriterien für den Beizug der OLK

Ein Projekt wird nur dann an die OLK zur Beurteilung vorgelegt, wenn jedes der drei folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. Das Planungs- und Bauprojekt ist prägend für seine Umgebung.
  2. Es bestehen ästhetische Bedenken oder Einwände gegen das Projekt.
  3. Das Projekt kann das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

Das betrifft insbesondere Standorte, die in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinn von Artikel 86 des Baugesetzes liegen oder in einem Gebiet, das in einem der folgenden Inventare verzeichnet ist:

Kriterien für den Nicht-Beizug der OLK

Die OLK wird im Baubewilligungs- und Planerlassverfahren nicht beigezogen, wenn dieselben Fragen in demselben Verfahrensschritt bereits von einer der folgenden Instanzen beantwortet worden sind:

  • Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
  • Kantonale Denkmalpflege (KDP)
  • Eine leistungsfähige örtliche Fachstelle

Die OLK wird ebenfalls nicht beigezogen, wenn das Planungs- und Bauprojekt das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist:

  • Architektur- und Ingenieurwettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009
  • Architektur- und Ingenieurstudienaufträge nach der Ordnung SIA 143/2009
  • Workshop- und Gutachterverfahren in Anlehnung an die Ordnung SIA 143/2009 und die Wegleitung SIA 143 «Testplanungen» (2018)

Entscheid durch die Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungsbehörden wägen die Interessen ab und entscheiden über die Genehmigung oder Bewilligung des Planungs- und Bauprojekts.

Die Rollen der unterschiedlichen Akteure in der Interessenabwägung und ihre Rollen beim Ablauf der Verfahren

Gesetzliche Grundlagen

  • Raumplanungsgesetz Artikel 3, Absatz 2

  • Raumplanungsverordnung Artikel 42

  • Baugesetz Artikel 9 und 10

  • Bauverordnung Artikel 12, Absatz 2

  • Dekret über das Baubewilligungsverfahren, Artikel 22a

  • Verordnung über die OLK

  • Gemeindeinformation BSIG zur OLK

Alle weiteren Vorschriften zu nationalen, regionalen und kommunalen Schutzgebieten und Schutzobjekten müssen ebenfalls eingehalten werden.

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