Hier finden Sie einige Begriffserklärungen und Antworten auf Fragen, die häufig im Zusammenhang mit der Arbeit der OLK gestellt werden.
Die Bewilligungsbehörden entscheiden, ob sie die OLK beiziehen. Drei Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein, um eine Beurteilung der OLK einzuholen:
- Das Planungs- und Bauprojekt ist prägend für seine Umgebung.
- Es bestehen ästhetische Bedenken oder Einwände gegen das Projekt.
- Das Projekt kann das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.
Das betrifft insbesondere Standorte, die in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinn von Artikel 86 des Baugesetzes liegen oder in einem Gebiet, das in einem der folgenden Inventare verzeichnet ist:
- Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)
- Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
Die OLK wird nicht beigezogen, wenn dieselben Fragen in demselben Verfahrensschritt bereits von einer der folgenden Instanzen beantwortet worden sind:
- Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
- Kantonale Denkmalpflege (KDP)
- Von einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle
Die OLK wird ebenfalls nicht beigezogen, wenn das Planungs- und Bauprojekt das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist:
- Architektur- und Ingenieurwettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009
- Architektur- und Ingenieurstudienaufträge nach der Ordnung SIA 143/2009
- Workshop- und Gutachterverfahren in Anlehnung an die Ordnung SIA 143/2009 und die Wegleitung SIA 143 «Testplanungen» (2018)
Das Ortsbild ist das allgemeine Erscheinungsbild eines Ortes oder einer Stadt (Stadtbild).
Zum Begriff des Ortsbilds zählt der gesamte Raum: Gebäude, Straßen, Plätze, Parkanlagen, Beleuchtung und die weitere Ausstattung. Es wird unter anderem geprägt vom Ziel, historische Strukturen sowie typische städtebauliche Entwicklungen zu erhalten und zu fördern. Diese sind wertvoll als Zeugnis der Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Architektur, als Identifikationsmöglichkeit für die Bevölkerung sowie als touristischer Wert.
Konflikte um das Ortsbild entstehen oft bei der gleichzeitigen Suche nach Funktionalität, sowie im Hinblick auf sich verändernde und wachsende Bedürfnisse von Verkehr, Bauwesen und anderen wirtschaftlichen Interessen.
Unter Landschaftsbild oder Landschaftscharakter verstehen wir das gesamte Erscheinungsbild einer Landschaft, wie es von Menschen wahrgenommen wird.
Ebenso wie das Ortsbild im bebauten Gebiet, wird das Landschaftsbild sowohl durch Natur als auch durch Kultur geprägt. Dabei versteht man unter dem Begriff Erscheinungsbild in der Regel die visuell wahrnehmbaren Aspekte von Natur und Landschaft. Heute werden auch nicht-visuelle Eindrücke darin eingeschlossen, wie zum Beispiel Gerüche und Geräusche.
Die einzelnen Elemente des Landschaftsbilds können weitgehend natürlichen Ursprungs sein. Das betrifft zum Beispiel die Topografie, die Geländeformationen oder die Gewässer. Andere Elemente können das Ergebnis menschlicher Tätigkeit sein, wie zum Beispiel Hecken oder Anpflanzungen – oder vollständig von Menschen geschaffen, wie beispielsweise Städte, Dörfer, Verkehrswege, Bauernhäuser, Ställe oder Scheunen.
Positive Vorgaben finden sich zum Beispiel in den folgenden Dokumenten:
- Gestaltungsgrundsätze zum Bauen ausserhalb der Bauzone
- Leitfaden zur Gestaltung von Bauten und Anlagen des Kantons Luzern
Auch andere Länder beurteilen Planungs- und Bauprojekte und deren Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild nach den gleichen fachlichen Kriterien wie die OLK. Als Beispiel finden Sie hier eine Serie von Kurzfilmen aus Österreich:
- Kurzfilm: Jedes Bauen ist landschaftsprägend
- Kurzfilm: Baukultur schafft Lebensraum
- Kurzfilm: Baukultur schont unsere Ressourcen
- Kurzfilm: Baukultur braucht eine vorausschauende Planung
Die Analyse wird auch Orts- und Landschaftsbericht genannt. Sie beantwortet die folgenden Fragen:
- Was zeichnet den Bauplatz und sein Umfeld sowie die Landschaft in der Umgebung qualitativ aus?
- Welche qualitätvollen baulichen und räumlichen Kern-Merkmale sorgen dafür, dass sich das Projekt gut ins Orts- und Landschaftsbild einordnet und dieses nicht beeinträchtigt?
- Welche Elemente des Projekts sind gestalterisch prägnant und relevant im Kontext zur Umgebung, inklusive Materialien, Farbgebung etc.?
Bauherrschaft und Planungsverantwortliche müssen die Erkenntnisse aus der Ortsanalyse in ihrem Projekt berücksichtigen:
- mit der Platzierung und Ausrichtung der Bauten und Anlagen
- mit deren Einpassung ins Gelände sowie ins Orts- und Landschaftsbild
- mit der Grösse, Form und Farbwahl
- mit der Erschliessung und Umgebungsgestaltung
Abhängig von Ihrem Projekt müssen Sie zu Ihrem Baugesuch einen Bericht erstellen darüber, welche Standorte Sie untersucht und aus welchen Gründen gewählt oder verworfen haben.
Diese Pflicht trifft zu für Projekte folgender Art:
- Bauprojekte, die das Orts- und Landschaftsbild deutlich prägen
- Projekte in besonders schützenswerten Ortsbildern
- Projekte in empfindlichen Landschaften, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen, in Schutz- und Schongebieten etc.
Als Leitbehörde wird die Stelle bezeichnet, die ein Verfahren leitet.
- Im Baubewilligungsverfahren: Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt
- Im Planerlassverfahren: Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR, Abteilung Orts- und Regionalplanung
Die baurechtliche Grundordnung besteht aus den Bau- und Zonenvorschriften (Bauordnung, Baureglement) und allen zugehörigen Plänen, zum Beispiel:
- Zonenplan
- Bauklassenplan
- Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen
- Naturgefahrenplan
- Gewässerraumplan
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.